RS OGH 1997/9/4 15Os128/97, 12Os30/12x, 12Os80/13a, 14Os71/18z

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Veröffentlicht am 04.09.1997
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Norm

StPO §292
StPO §450

Rechtssatz

Widerspricht der Beschluss des Bezirksgerichtes auf Abtretung der Strafsache an den Gerichtshof erster Instanz dem Gesetz, so hat er sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt (so schon SSt 35/58), sodass er ersatzlos aufzuheben und dem Bezirksgericht die Verfahrensfortführung aufzutragen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108369

Im RIS seit

04.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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