Norm
StPO §292Rechtssatz
Widerspricht der Beschluss des Bezirksgerichtes auf Abtretung der Strafsache an den Gerichtshof erster Instanz dem Gesetz, so hat er sich zum Nachteil des Beschuldigten ausgewirkt (so schon SSt 35/58), sodass er ersatzlos aufzuheben und dem Bezirksgericht die Verfahrensfortführung aufzutragen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108369Im RIS seit
04.10.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018