Norm
StGB §1 Abs2Rechtssatz
Ist gemäß § 61 StGB ein milderes - zwischenzeitig in der Strafdrohung verschärftes - Strafgesetz anzuwenden, so richtet sich auch die sachliche Zuständigkeit nach der geringeren Strafdrohung des Gesetzes in der alten Fassung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108368Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008