Norm
FG §24Rechtssatz
Die von der Fernmeldebehörde, nämlich der Funküberwachungsstelle Salzburg als Dienststelle des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg, vor Anzeigeerstattung durchgeführte Funkpeilung (S 39/I, 123 f/II, 189 iVm 205/III, 197/III, 221/III, 283 ff/III) beruhte auf dem - vor allem auch der Aufklärung und Abstellung mißbräuchlicher Praktiken dienenden (§§ 16, 26, 43 FernmeldeG 1993) - gesetzlichen Aufsichtsrecht gemäß § 24 FernmeldeG 1993 und nicht auf der Strafprozeßordnung. Sie ist demnach - der Meinung der Verteidigung in der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung zwider - nicht "illegal".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108551Dokumentnummer
JJR_19970904_OGH0002_0150OS00073_9700000_002