RS OGH 1997/9/4 10Bs8/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1997
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Norm

StPO §393 Abs4
StPO §395 Abs1
StPO §395 Abs2

Rechtssatz

Der Verurteilte, der sich im Strafverfahren gegen seine Mitbeschuldigten als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kann die Kosten seiner Vertretung gemäß § 393 Abs 4 StPO selbst dann geltend machen, wenn der Vertreter in doppelter Eigenschaft, nämlich als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig war; diese Doppelvertretung kann jedoch mangels entsprechender Grundlage im RATG (TP 4) eine Kürzung der zu ersetzenden Vertretungskosten nicht bewirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000022

Dokumentnummer

JJR_19970904_OLG0459_0100BS00008_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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