Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Der Verurteilte, der sich im Strafverfahren gegen seine Mitbeschuldigten als Privatbeteiligter angeschlossen hat, kann die Kosten seiner Vertretung gemäß § 393 Abs 4 StPO selbst dann geltend machen, wenn der Vertreter in doppelter Eigenschaft, nämlich als Verteidiger und als Privatbeteiligtenvertreter tätig war; diese Doppelvertretung kann jedoch mangels entsprechender Grundlage im RATG (TP 4) eine Kürzung der zu ersetzenden Vertretungskosten nicht bewirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000022Dokumentnummer
JJR_19970904_OLG0459_0100BS00008_9700000_001