Norm
StPO §494a Abs1Rechtssatz
Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung verurteilt, die er während der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht begangen hat, dann ist eine Zuständigkeit des die neuerliche Verurteilung aussprechenden Gerichtes für die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 StPO) nur dann gegeben, wenn diese Entscheidung zugleich mit dem Urteil erfolgen kann. Ist dies - aus welchem Grund immer - nicht möglich, dann obliegt die Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht dem Gericht, das in jenem Verfahren, in dem die bedingte Nachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (§ 495 Abs 1 StPO).
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 9 Ra 157/05g. Diese ist nunmehr unter RW0000672 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1997:RW0000207Im RIS seit
09.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011