RS OGH 1997/9/9 10ObS253/97x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

ASVG §175 Abs1
ASVG §175 Abs2 Z1

Rechtssatz

Auch die Wartezeit auf ein öffentliches Verkehrsmittel auf einem Arbeitsweg ist grundsätzlich vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfaßt. Dies gilt aber nur dann, wenn sich der Versicherte in dem Wartebereich aufhält (Benützung eines Wartesaales, einer Bank auf dem für die Fahrt vorgesehenen Bahnsteig; Aufgehen und Abgehen auf diesem Bahnsteig etc). Verläßt er aber den Teil des Bahnhofsgeländes, der der Zurücklegung seines Arbeitsweges dient und begibt er sich in einen Bereich, der mit diesem Arbeitsweg nicht mehr in Zusammenhang gebracht werden kann, dann geht damit der Versicherungsschutz verloren. Daran ändert sich nichts, wenn die Wartezeit in einem Abseits des Arbeitsweges befindlichen Teil des Bahnhofsgeländes bequemer zugebracht werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108690

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_010OBS00253_97X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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