Norm
AußStrG §185 Abs1Rechtssatz
In Vormundschaftsangelegenheiten und Kuratelsangelegenheiten ist in der Regel mündlich vor Gericht zu verhandeln (§ 185 Abs 1 AußStrG); für das Verfahren über die Annahme an Kindesstatt enthält das Gesetz keine derartige Bestimmung. Eine öffentliche Verhandlung ist mit dem Wesen einer Inkognitoadoption nicht vereinbar; daß das Gesetz im Verfahren über die Annahme an Kindesstatt, wie überhaupt im Außerstreitverfahren, keine öffentliche Verhandlung vorschreibt, ist vom österreichischen Vorbehalt gedeckt und widerspricht nicht Art 6 MRK.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108271Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_002