RS OGH 1997/9/9 4Ob233/97m, 7Ob375/97s, 7Ob336/97f, 9ObA247/98h, 7Ob132/00p, 7Ob76/01d, 6Ob27/01s, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

EuGVVO Art5 Nr1
EuGVVO 2012 Art7 Nr1
EuGVÜ Art5
EuGVÜ Art5 Z1
LGVÜ Art5
LGVÜ II 2007 Art15 Abs1

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Die Auslegung hat sich in erster Linie an der Systematik und den Zielsetzungen des Übereinkommens auszurichten. Art 5 EuGVÜ (und Art 5 LGVÜ) sieht gerade mit Rücksicht auf die in ganz bestimmten Fällen bestehende besonders enge Verknüpfung zwischen einem Rechtsstreit und dem für seine Entscheidung zuständigen Gericht im Interesse einer sachgerechten Prozeßführung besondere Zuständigkeiten vor. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 233/97m
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 233/97m
    Veröff: SZ 70/176
  • 7 Ob 375/97s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 7 Ob 375/97s
    Auch; nur: In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T1)
  • 7 Ob 336/97f
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 336/97f
    Auch; nur T1
  • 9 ObA 247/98h
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 247/98h
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Wenn ein Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen stützt, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, soll sich das angerufene Gericht an dem Grundgedanken orientieren, daß Nebensächliches der Hauptsache folgt; bei mehreren streitigen Verpflichtungen entscheidet daher die Hauptpflicht über die Zuständigkeit des Gerichts, um einer Gerichtsstandszersplitterung entgegenzuwirken. (T2)
  • 7 Ob 132/00p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 7 Ob 132/00p
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. In Ziffer 1 kommt das Bestreben zum Ausdruck, wegen der engen Bindungen, die ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien schafft, sämtliche Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung auftreten können, vor ein und dasselbe Gericht, nämlich das Gericht des Erfüllungsortes, zu bringen. (T3)
    Beisatz: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 17. 6. 1992, C-26/91, ausgesprochen hat, gilt Art 5 Z 1 EuGVÜ nicht für einen Rechtsstreit, den der spätere Erwerber einer Sache gegen den Hersteller, der nicht ihr Verkäufer ist, wegen Mängeln der Sache oder ihrer Untauglichkeit zum bestimmungsgemäßen Gebrauch anstrengt. (T4)
    Beisatz: Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, also vor allem Schadenersatz- oder Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. (T5)
    Veröff: SZ 73/106
  • 7 Ob 76/01d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 76/01d
    nur T3; Beis ähnlich T5; Beisatz: Hier: Verpflichtung zur Rechnungslegung. (T6)
  • 6 Ob 27/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 27/01s
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. Damit soll sichergestellt werden, daß sich aus dem Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen soweit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. (T7)
    Beisatz: Auch der Begriff "Verpflichtung" ist autonom auszulegen. (T8)
  • 7 Ob 127/01d
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 127/01d
    nur: Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen. (T9) Beis wie T4 nur: Der autonom auszulegende Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" iSd Art 5 Z 1 LGVÜ kann nicht so verstanden werden, dass er für eine Situation gilt, in der keine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt. (T10)
  • 4 Ob 116/02s
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 116/02s
    nur T9; Beisatz: Danach sind mit „Ansprüchen aus einem Vertrag" nicht nur die Ansprüche auf Grund von "primären" vertraglichen Verpflichtungen, wie Leistungspflichten, Zahlungspflichten und Unterlassungspflichten, gemeint, sondern es werden davon auch Ansprüche auf Grund von "sekundären" Verpflichtungen erfasst, die, wie Schadenersatzansprüche oder Rückerstattungsansprüche, an die Stelle einer nicht erfüllten "primären" Verpflichtung treten. (T11)
    Beisatz: Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts wird an jenem Ort begründet, an dem die konkret eingeklagte Leistung zu erfüllen war oder zu erfüllen gewesen wäre. Dabei ist bis zur Erfüllung der vereinbarte oder gesetzliche Erfüllungsort maßgebend, danach der Ort, an dem tatsächlich erfüllt wurde. (T12)
    Veröff: SZ 2002/76
  • 7 Ob 291/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 7 Ob 291/02y
    Auch; nur T1,Veröff: SZ 2003/11
  • 7 Ob 89/03v
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 89/03v
    Auch; nur T9
  • 5 Ob 313/03w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 313/03w
    nur: Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom zu bestimmen. (T13)
  • 5 Ob 49/06a
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 49/06a
    Auch; Beis wie T11; Beisatz: Das gilt auch nach Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T14)
  • 4 Ob 11/11p
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 11/11p
    Vgl; nur ähnlich T7; nur ähnlich T9; nur ähnlich T13; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Zur Auslegung des Art 5 Nr 1 EuGVVO siehe RS0118364, RS0118507. (T15)
  • 2 Ob 130/13a
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 130/13a
    Vgl aber; nur T9; Beisatz: Der vom Aufwendungsersatzanspruch des Finders zu unterscheidende Finderlohnanspruch unterfällt jedenfalls nicht als quasivertraglicher Anspruch dem Vertragsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO. (T16)
  • 8 Ob 67/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 67/15h
    Vgl auch; Beisatz: Zu Art 5 Nr 1 EuGVVO (Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012) hielt der EuGH fest, dass der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal sei. Die Feststellung einer (vertraglichen) Verpflichtung sei aber unerlässlich. Es müsse daher eine von einer Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung vorliegen, auf die sich die Klage stütze. (T17)
    Bem: Entscheidung des EuGH zu C?375/13, Kolassa. (T18); Veröff: SZ 2015/71
  • 8 Ob 125/15p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 Ob 125/15p
    Auch; nur T13; Beis wie T17
  • 1 Ob 31/16i
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 31/16i
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T17; Beis wie T11
  • 1 Ob 123/17w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 123/17w
    Vgl; Beisatz: Der Regressanspruch (Ausgleichsanspruch) eines Gesamtschuldners gegen den anderen Gesamtschuldner infolge der (alleinigen) Tilgung eines gemeinsam aufgenommenen Darlehens ist ein abgeleiteter (sekundärer) vertraglicher Anspruch aus dem Kreditvertrag iS des Art 7 Nr 1 der EuGVVO 2012 (EuGH C-249/16, ECLI:EU:C:2017:472). (T19)
  • 4 Ob 212/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 212/18g
    Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17
  • 5 Ob 240/18g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 240/18g
    Auch; nur T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Art 15 Abs 1 LGVÜ II 2007 (T20)
  • 6 Ob 202/19b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 202/19b
    Vgl; Beisatz: Gesellschaftsrechtliche Ansprüche unterliegen dem Vertragsgerichtsstand nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012, sofern sie nicht den Bestand der Gesellschaft betreffen und ihren Grund im Mitgliedschaftsverhältnis haben. Auf das Verbot der Einlagenrückgewähr gestützte Ansprüche (§§ 82 f GmbHG) sind daher als (gesellschafts-) vertraglich iSd Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. (T21)
  • 17 Ob 12/21w
    Entscheidungstext OGH 08.04.2022 17 Ob 12/21w
    Vgl; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108473

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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