RS OGH 1997/9/9 4Ob195/97y, 4Ob81/07a, 4Ob33/09w, 4Ob96/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

AMG §50 Abs1 Z1

Rechtssatz

Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrs- kreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. Daß auch Aussagen gemacht werden, welche die Leistungen des Arzneimittelherstellers ganz allgemein herausstreichen, nimmt der Werbung nicht ihren produktbezogenen Charakter.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 195/97y
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 195/97y
  • 4 Ob 81/07a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 81/07a
    nur: Arzneimittelwerbung liegt nicht nur dann vor, wenn die Bezeichnung des Arzneimittels genannt wird, sondern auch dann, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen aufgrund der Werbeaussagen klar ist, für welches Arzneimittel geworben wird. (T1); Beisatz: Hier Name des Wirkstoffs und des Herstellers genannt. (T2)
  • 4 Ob 33/09w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 96/14t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 96/14t
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Bestimmtes Arzneimittel wird im Inserat nicht genannt und auch nicht nach dem enthaltenen Wirkstoff oder seiner konkreten Wirkungsweise beschrieben. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108558

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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