Norm
JN §19 Z2Rechtssatz
Die Tatsache, daß ein Richter über Vorgänge in einem von ihm geführten Verfahren, somit über dienstliche Wahrnehmungen zu befragen ist, kann die Befangenheit eines Richters, der mit dem als Zeugen zu vernehmenden Richter näher bekannt oder befreundet ist, für sich allein nicht rechtfertigen (hier: Wiederaufnahme des Verfahrens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108430Im RIS seit
09.10.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015