RS OGH 1997/9/9 4Ob236/97b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

AußStrG §258 Abs1
ABGB §179a
ABGB §181 Abs1 Z1
ABGB §185a
ABGB §212 Abs3

Rechtssatz

Ein Widerruf der dem Jugendwohlfahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des § 185a ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgangen werden (hier: wichtiger Grund verneint).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108272

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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