Norm
AußStrG §258 Abs1Rechtssatz
Ein Widerruf der dem Jugendwohlfahrtsträger zum Abschluß des Adoptionsvertrages erteilten Vollmacht setzt jedenfalls dann einen wichtigen Grund voraus, wenn sich die Kinder bereits bei den Wahleltern befinden und die Eltern ihre Zustimmung vor Gericht erklärt haben. Andernfalls könnte die Beschränkung des § 185a ABGB durch einen Widerruf der Vollmacht umgangen werden (hier: wichtiger Grund verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108272Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0040OB00236_97B0000_003