Norm
UrhG §42cRechtssatz
Gemäß § 42 c UrhG ist die Vervielfältigung von Werken, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar werden, nur insoweit zulässig, als sie in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang erfolgt. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108466Im RIS seit
09.10.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019