Rechtssatz
§ 122c BSVG kann nur Versicherungsfälle betreffen, die frühestens am 1. September 1996 eingetreten sind und der vollen Einwirkung der durch das StrukturanpassungsG 1996 geschaffenen neuen Rechtslage unterstehen. Sind beim Versicherten beide primären Leistungsvoraussetzungen (erforderliches Alter und Erwerbsunfähigkeit) vor dem 1. September 1996 eingetreten, so kann er die Pension nach alter Rechtslage (§ 124 Abs 2 BSVG) trotz des zeitgleich mit der neuen Rechtslage wirksam gewordenen Stichtages (1. September 1996) beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108508Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_010OBS00298_97I0000_002