RS OGH 1997/9/9 4Ob237/97z, 3Ob170/05d, 4Ob100/08x, 4Ob45/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bd
EheG §66

Rechtssatz

Von einem selbständig Erwerbstätigen erbrachte Ausgedingsleistungen können die Unterhaltsbemessungsgrundlage verringern, wenn sie als Entgelt für die Übernahme eines Betriebes erbracht werden und somit Voraussetzungen für die Schaffung einer - auch dem Unterhaltsberechtigten zugute kommenden - Erwerbsmöglichkeit sind. In einem solchen Fall stellen die Ausgedingsleistungen eine Investition in eine auf Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbsmöglichkeit dar und sind mit einer bloßen Ansammlung von Vermögenswerten nicht vergleichbar. Sie müssen daher gleich einer Betriebsausgabe bei Festlegung der Unterhaltsbemessungsgrundlage Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108463

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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