RS OGH 1997/9/9 4Ob213/97w

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

EheG §55 Abs2 d

Rechtssatz

Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG wird nur über Antrag der Beklagten angewendet, die Beklagte ist für die sie im Falle der Scheidung treffende überwiegende Härte behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108468

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0040OB00213_97W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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