Norm
StGB §22 Abs2Rechtssatz
Obwohl die Zeit der Anhaltung nach § 22 StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - § 24 Abs 1 StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (§ 22 Abs 2 StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß § 292 letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108781Dokumentnummer
JJR_19970909_OGH0002_0140OS00115_9700000_001