RS OGH 1997/9/9 14Os115/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

StGB §22 Abs2
StGB §24 Abs1
StPO §292

Rechtssatz

Obwohl die Zeit der Anhaltung nach § 22 StGB auf die Strafe anzurechnen ist (Prinzip des Vikariierens - § 24 Abs 1 StGB), kann die wegen einer noch zu verbüßenden Strafhaft von mehr als zwei Jahren gesetzwidrige (§ 22 Abs 2 StGB) Unterbringung dem Verurteilten unter Umständen zum Nachteil gereichen, weshalb der Oberste Gerichtshof einen solchen gesetzwidrigen Maßnahmenausspruch gemäß § 292 letzter Satz StPO beseitigt (so schon 9 Os 3/84 und 11 Os 110/84).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108781

Dokumentnummer

JJR_19970909_OGH0002_0140OS00115_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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