Norm
ZPO §502 Abs1 HRechtssatz
Die Frage, ob die festgestellten Mängel (zeitweise Beeinträchtigung der Wasserversorgung; Müllablagerung in der Nachbarschaft) die in Bestand genommenen Plätze zum bedungenen Gebrauch untauglich oder doch einen beträchtlichen Teil davon für längere Zeit unbrauchbar gemacht haben (§ 1117 ABGB) oder geringfügig und leicht zu beheben waren, so daß die Beklagte nur Anspruch auf Behebung oder allenfalls Mietzinsminderung hatte (MietSlg 32.205, 33.191; SZ 60/230), ist nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern nicht eine krasse Verkennung der Rechtslage vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108260Im RIS seit
09.10.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021