Norm
KSchG §12Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof ging in der Entscheidung ÖBA 1994, 807 = ecolex 1994, 385 davon aus, daß eine Forderungsverpfändung dann nicht dem Verbot des § 12 Abs 1 KSchG unterliege, wenn der Gläubiger nach den Vertragsbedingungen erst nach der Ermächtigung der Schuldnerin und nach Fälligkeit des Kredites und Verzug der Schuldnerin die verpfändete Gehaltsforderung vom Dienstgeber einziehen durfte. Das Verbot des § 12 Abs 1 KSchG gilt freilich dann nicht, wenn Lohnansprüche oder Gehaltsansprüche zwar vor Fälligkeit der Unternehmerforderung, aber bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit abgetreten werden; in diesem Fall liegt eine Zession ab Fälligkeit vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108387Im RIS seit
09.10.1997Zuletzt aktualisiert am
08.11.2017