RS OGH 1997/9/9 10Ob254/97v, 4Ob353/97h, 2Ob64/03f, 10Ob14/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1997
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Norm

EO §292b
UVG §3 Z2

Rechtssatz

Ein Exekutionsmisserfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. Dazu gehört bei Erfolglosigkeit der Exekution infolge eines unter dem Existenzminimum liegenden Erwerbseinkommens ein entsprechender gesetzlich eingeräumter Antrag nach § 292 b EO auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrages als eine der gesetzlichen Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen. Erst nach einem Misserfolg auch einer unter dieser Voraussetzung beantragten Exekution sind die Voraussetzungen des § 3 Z 2 UVG gegeben.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 254/97v
    Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 Ob 254/97v
  • 4 Ob 353/97h
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 353/97h
    Vgl auch; Beisatz: Hat der betreibende Gläubiger alle für die exekutive Hereinbringung seiner Forderung notwendigen Aktivitäten gesetzt, und tritt dessenungeachtet ein Mißerfolg ein, sind die Voraussetzungen einer Vorschußgewährung nach § 3 Z 2 UVG gegeben. (T1); Beisatz: Die Versagung eines Vorschusses wegen erfolgloser Exekutionsführung in Fällen, in denen das Dienstverhältnis - wie hier - nach Einbringung des Exekutionsantrages jedoch vor Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgelöst wurde, widerspräche diesem erklärten Ziel des Gesetzgebers. (T2)
  • 2 Ob 64/03f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 2 Ob 64/03f
    Vgl auch; nur: Ein Exekutionsmißerfolg im Sinne des § 3 Z 2 UVG liegt nur dann vor, wenn der Minderjährige alle zur Erreichung des Exekutionszieles notwendigen Aktivitäten entfaltet hat. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Antrag nach dem BG zur Durchführung des New Yorker Unterhaltsschutzabk. (T4)
  • 10 Ob 14/10x
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 14/10x
    Auch; Veröff: SZ 2010/62

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108462

Im RIS seit

09.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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