TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/7 2004/18/0264

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Veröffentlicht am 07.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37;
SMG 1997 §27;
SMG 1997 §28 Abs3;
VwGG §43 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des C, geboren 1973, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt:

Mag. Dr. Andreas Nödl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. Mai 2004, Zl. SD 470/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegende Fall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfragen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2004/18/0250, zugrunde liegt. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Zusätzlich macht der Beschwerdeführer vorliegend geltend, ab 1. Mai 2004 von der öffentlichen Hand als Asylwerber "grundversorgt" zu werden, sodass er nicht mehr gezwungen sei, "aus blanker Not heraus" Suchtgift zu verkaufen, "um einen Schlafplatz und einmal täglich ein warmes Essen zu erhalten". Dies hätte im Rahmen der behördlichen Ermessensübung berücksichtigt werden müssen.

Dem ist zu entgegnen, dass auch materielle Not den gewerbsmäßigen Verkauf von Suchtgift (Heroin und Kokain) und die damit verbundene große Gefährdung der Gesundheit anderer nicht rechtfertigen kann. Die aus den Straftaten des Beschwerdeführers ableitbare Nahebeziehung zur "Suchtgiftszene" rechtfertigt eine negative Prognose unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer "grundversorgt" wird.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 7. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004180264.X00

Im RIS seit

02.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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