Norm
AußStrG §14 C2d4Rechtssatz
Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (siehe bereits 6 Ob 1610/94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
nacheheliches AufteilungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108755Im RIS seit
10.10.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2022