RS OGH 1997/9/10 9Ob195/97k, 9Ob182/98z, 9Ob42/99p, 6Ob229/98i, 9Ob33/00v, 9Ob35/00p, 9Ob186/00v, 9O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1997
beobachten
merken

Norm

AußStrG §14 C2d4
AußStrG §14 D1d4
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1b
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d4
EheG §83 Abs1

Rechtssatz

Das Ergebnis einer Billigkeitsentscheidung kann nur dann angefochten werden, wenn es außerhalb der Obergrenzen und Untergrenzen liegt, die sich nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles ergeben. Dabei ist sogar eine unrichtig angewandte Ermittlungsart oder eine unrichtige Gewichtung einzelner Bemessungselemente solange zu vernachlässigen, als sich der ausgemittelte Ausgleichsbetrag innerhalb des erwähnten Spielraumes bewegt (siehe bereits 6 Ob 1610/94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

nacheheliches Aufteilungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108755

Im RIS seit

10.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten