RS OGH 1997/9/11 6Ob168/97t, 6Ob78/99k, 6Ob78/00i, 6Ob51/01w, 6Ob357/04z, 6Ob86/07a, 6Ob91/07m, 6Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §29 Abs1

Rechtssatz

Bei der Veröffentlichung von Informationen Dritter in Medien erfordert die journalistische Sorgfaltspflicht die Einholung der Stellungnahme des Betroffenen zumindest dann, wenn nicht besondere Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 168/97t
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 168/97t
    Veröff: SZ 70/180
  • 6 Ob 78/99k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 78/99k
    Vgl auch; Beisatz: Ist der Informant durchaus als verlässliche Quelle anzusehen und der Betroffene trotz entsprechender Versuche nicht umgehend zu erreichen, obgleich die Zeit zur Veröffentlichung des Artikels auf Grund der aktuellen Ereignisse knapp ist, liegt keine Sorgfaltsverletzung vor, wenn der Redakteur keine zusätzlicher Recherchen durchführt. (T1)
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung. (T2)
  • 6 Ob 51/01w
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 51/01w
  • 6 Ob 357/04z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 357/04z
    Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht eines Journalisten hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3)
    Beisatz: Hier: Mitteilung einer Arbeiterkammer. (T4)
  • 6 Ob 86/07a
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 86/07a
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 91/07m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 91/07m
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Durch Unterlassung der Einholung einer - ausreichenden - Stellungnahme zu den gegenständlichen Vorwürfen wurde die journalistische Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. (T5)
  • 6 Ob 281/08d
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 281/08d
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Frage nach dem Umfang der Nachforschungspflicht hängt so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T6)
  • 6 Ob 50/09k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 50/09k
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 11/15h
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 11/15h
    Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Auch wenn Umsatzeinbußen der Betroffenen noch nicht feststehen, darf daraus nicht auf den Umfang der vor der Berichterstattung einzuhaltenden journalistischen Sorgfalt geschlossen werden. Für die Intensität der Prüfungspflicht kommt es nämlich besonders auch auf die Schwere der drohenden Beeinträchtigung an, für die insbesondere der Grad der Verbreitung bedeutsam sein kann. (T7)
  • 6 Ob 150/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 150/20g
    Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108415

Im RIS seit

11.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten