Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Ein Verfahren über die Klage eines späteren Gemeinschuldners auf Unterlassung von den Kredit oder den wirtschaftlichen Ruf schädigenden Äußerungen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers nicht unterbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108417Dokumentnummer
JJR_19970911_OGH0002_0060OB00234_97Y0000_001