Norm
HVG §17Rechtssatz
Der Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und vom abrechnungspflichtigen Geschäftsherrn abgerechnet hätte werden müssen. Auf die Kenntnis des Maklers vom Geschäftsabschluss kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108418Im RIS seit
11.10.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016