RS OGH 1997/9/11 5Ob2105/96m, 4Ob100/02p, 10ObS16/07m, 3Ob138/14m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1997
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Norm

HVG §17
HVertrG §18

Rechtssatz

Der Provisionsanspruch des Realitätenvermittlers verjährt in drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem das vermittelte Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und vom abrechnungspflichtigen Geschäftsherrn abgerechnet hätte werden müssen. Auf die Kenntnis des Maklers vom Geschäftsabschluss kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2105/96m
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2105/96m
    Veröff: SZ 70/178
  • 4 Ob 100/02p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 100/02p
    Auch; Beisatz: Folgeprovisionen gelten vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient, sodass solche, die auf Vertragsabschlüssen vor dem 1.7.1977 beruhen, unter die Verjährungsbestimmung des § 17 HVG 1921 fallen. (T1)
  • 10 ObS 16/07m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 ObS 16/07m
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Folgeprovision handelt es sich dem Wesen nach um eine Vermittlungsprovision, wobei der Anspruch auf diese mit Abschluss des Versicherungsvertrages erworben wird. Folgeprovisionen gelten daher vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient. (T2); Beis wie T1 nur: Folgeprovisionen gelten vorbehaltlich der Ausführung des Versicherungsvertrags schon mit dessen Abschluss als verdient. (T3); Veröff: SZ 2007/31
  • 3 Ob 138/14m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 138/14m
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108418

Im RIS seit

11.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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