RS OGH 1997/9/12 1R957/96y

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Veröffentlicht am 12.09.1997
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Norm

ZPO §448a
ZPO §517

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 448a ZPO soll verhindern, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN geltend gemacht werden. Der Rekurs gegen die Mutwillensstrafe ist unabhängig vom Streitwert der Hauptsache zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000022

Dokumentnummer

JJR_19970912_LG00007_00100R00957_96Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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