Norm
ZPO §448aRechtssatz
Die Bestimmung des § 448a ZPO soll verhindern, daß für den belangten Schuldner nicht erkennbar ist, daß in einem Klagebegehren Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN geltend gemacht werden. Der Rekurs gegen die Mutwillensstrafe ist unabhängig vom Streitwert der Hauptsache zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1997:RWH0000022Dokumentnummer
JJR_19970912_LG00007_00100R00957_96Y0000_001