Norm
MRG idF 2.WÄG §10Rechtssatz
Obwohl die in Art II Abschnitt II des 3.WÄG enthaltenen Übergangsbestimmungen den vordergründigen Eindruck einer vollständigen und abschließenden Regelung erwecken, gehört die (unteranderem) zu § 10 MRG ergangene Übergangsregelung des Art V Abs 3 des 2.WÄG weiterhin dem für die Lösung intertemporärer Rechtsfrage maßgeblichen Rechtsbestand an. Demnach gilt für bestehende Vertragsverhältnisse § 10 MRG in der Fassung des 2.WÄG nur dann, wenn die (in der angeführten Gesetzesstelle geregelten) Ansprüche nach dem 1. März 1991 fällig werden (Art V Abs 3 Z 1 des 2.WÄG). Voraussetzung für die Anwendung des vom Gesetzgeber des 2.WÄG neu geschaffenen Rechts über den Ersatz von Aufwendungen für eine Wohnung ist also ein Ersatzanspruch des Wohnungsmieters, der erst nach dem 1.März 1991 gerichtlich geltend gemacht werden kann. Ein vor diesem Zeitpunkt fällig gewordener Ersatzanspruch führt zur Anwendung des § 10 MRG in der vor dem 2.WÄG bestehenden Fassung (Art V Abs 3 Z 2 des 2.WÄG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu §10 MRG idF vor dem 2.WÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108937Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00211_97H0000_001