RS OGH 1997/9/16 5Ob2116/96d, 5Ob77/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

GBG §12 Abs2
Krnt FischereiG §1 Abs1
LiegTeilG §3
LiegTeilG §4

Rechtssatz

Das Fischereirecht gemäß § 1 Abs 1 Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2116/96d
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2116/96d
  • 5 Ob 77/09y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 77/09y
    Auch; Beisatz: Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108757

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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