Norm
GBG §12 Abs2Rechtssatz
Das Fischereirecht gemäß § 1 Abs 1 Krnt FischereiG 1951 erstreckt sich - unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten (vergleiche SZ 14/197) - schon aufgrund seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodaß es der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gemäß § 12 Abs 2 GBG, deren genaue Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch ist, nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108757Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009