Norm
GBG §20 litbRechtssatz
Mit der Ersichtlichmachung gemäß § 15 Abs 1 Nö Naturschutzgesetz, welche über Antrag der Behörde vorzunehmen ist, geht zumindest eine Beschränkung bücherlicher Rechte des Grundstückseigentümers einher, weil mit der an der Liegenschaft haftenden Wirkung angemerkt wird, daß sich niemand (auch nicht der Rechtsnachfolger des Grundeigentümers) auf die Unkenntnis der ersichtlich gemachten Verpflichtung berufen kann. Es ist in diesem Zusammenhang nur auf die nachteiligen Folgen bei Erwirkung einer Baubewilligung oder Verwertung der Liegenschaft hinzuweisen, wo eine zu Unrecht erfolgte Ersichtlichmachung dem Liegenschaftseigentümer die Widerlegungslast aufbürdet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108578Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00406_97K0000_002