Norm
HeizKG §2 Z2Rechtssatz
Von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage kann nur gesprochen werden, wenn die zu dieser Einheit gehörigen Räumlichkeiten die Wärmeenergie der Gemeinschaftsanlage über besondere Einrichtungen bzw Zuleitungen beziehen. Daß Räumlichkeiten ohne eigene Wärmeversorgungseinrichtung (hier:) durch Tür- oder sonstige Maueröffnungen miterwärmt werden, stellt keine "Versorgung" mit Wärme dar und erlaubt es nicht, diese Räumlichkeiten in die wirtschaftliche (Versorgungs-)Einheit im Sinne des § 2 Z 7 HeizKG einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108576Im RIS seit
16.10.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018