Norm
EO §7 Abs1 AcRechtssatz
Ein Begehren auf Pflegegeld ist schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruches und des Titels "Pflegegeld" die Höhe des Betrages eindeutig aus § 5 BPGG in Verbindung mit den Anpassungsverordnungen ergibt. Es bedarf dann nicht einmal einer einfachen Rechenoperation. (Hier: Gerichtlicher Vergleich, wonach sich der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Pflegegeldansprecher "Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß" zu gewähren, erfüllt die Bestimmtheitserfordernisse des § 7 Abs 1 EO und ist ein tauglicher Exekutionstitel.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108710Im RIS seit
16.10.1997Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011