RS OGH 1997/9/16 10ObS210/97y

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

EO §7 Abs1 Ac
EO §7 Abs1 Bb4
EO §7 Abs1 BdVA
EO §7 Abs1 BdVE
BPGG §5
EinstV allg

Rechtssatz

Ein Begehren auf Pflegegeld ist schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruches und des Titels "Pflegegeld" die Höhe des Betrages eindeutig aus § 5 BPGG in Verbindung mit den Anpassungsverordnungen ergibt. Es bedarf dann nicht einmal einer einfachen Rechenoperation. (Hier: Gerichtlicher Vergleich, wonach sich der Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Pflegegeldansprecher "Pflegegeld der Stufe 5 im gesetzlichen Ausmaß" zu gewähren, erfüllt die Bestimmtheitserfordernisse des § 7 Abs 1 EO und ist ein tauglicher Exekutionstitel.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108710

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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