Norm
ABGB §1364 Satz2Rechtssatz
Aus § 1364 ABGB ist eine umfassende, dem Gläubiger in Ansehung des Bürgen obliegende Sorgfaltspflicht abzuleiten, welche auch während der Dauer des Vertragsverhältnisses besteht. Diese Sorgfaltspflichten bestehen in einem sich aus dem Interzessionszweck ergebenden Kernbereich auch gegenüber dem Bürgen und Zahler und dem Wechselbürgen. Während des aufrechten Vertragsverhältnisses bedarf es aber wichtiger, nach dem normalen Lauf der Dinge nicht zu erwartender Veränderungen, um eine Handlungspflicht der Bank auszulösen (abweichend von RIS-Justiz 0032240).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108422Im RIS seit
18.10.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016