Norm
RDG §57Rechtssatz
Im Rahmen disziplinarrechtlicher Strafbemessung ist den Erfordernissen der (positiven) Generalprävention entsprechend nachzukommen. Die richterlichen Verhaltenspflichten statuierenden Vorschriften gebieten nachdrücklich, ihre Verletzung derart zu sanktionieren, dass nicht nur das Vertrauen in die richterlichen Amtshandlungen, sondern auch die Achtung vor den Organen der Rechtsprechung, die verfassungsgemäß zur Entscheidung rechtlicher und sozialer Konflikte sowie zur Beurteilung strafgesetzlich verpönten Verhaltens der Mitglieder der Rechtsgemeinschaft berufen sind, erhalten und bestärkt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108407Im RIS seit
22.10.1997Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019