Norm
RDG §57Rechtssatz
Die Ausübung richterlicher Tätigkeit durch einen Disziplinarbeschuldigten, der nicht nur gegen strafrechtliche Vorschriften über den gesellschaftlich besonders diskutierten Umgang mit Suchtgiften einschließlich dessen Weitergabe an andere (Süchtige) gefehlt hat, sondern darüber hinaus durch mehrjährige intensive Kontakte eine enge Beziehung zu gesellschaftlichen Randbereichen (Personen der Drogenszene und des sogenannten Rotlichtmilieus) eingegangen ist, deren Inklination zu strafgesetzwidrigem Verhalten gerade für die mit allgemein anerkannten Werten verbundene Bevölkerung auf der Hand liegt, kommt (trotz bisher anstandsfreier und rückstandsfreier Dienstleistung bei ausgezeichneter Dienstbeschreibung) nicht mehr in Frage (hier: Versetzung in den Ruhestand mit gemindertem Ruhegenuß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108408Im RIS seit
22.10.1997Zuletzt aktualisiert am
29.09.2020