Norm
ZPO §14 BaRechtssatz
1. Eine Feststellungsklage von Gesellschaftern einer OHG gegen die Erben eines verstorbenen Gesellschafters, wonach die Gesellschaft durch den Tod dieses Gesellschafters nicht aufgelöst ist, ist zulässig. Die begehrte Feststellung wirkt nicht auch für und gegen die übrigen am Verfahren nicht beteiligten Gesellschafter, sodaß deren Einbeziehung in das Verfahren nicht zwingend erscheint, namentlich wenn sie der begehrten Feststellung nicht entgegentreten.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis auf gerichtliche Feststellung besteht nur jenen Gesellschaftern gegenüber, die das festzustellende mitgliedschaftliche Rechtsverhältnis bestreiten. Ein rechtliches Interesse der klagenden Gesellschafter an der begehrten Feststellung ist jedoch jenen Gesellschaftern gegenüber zu verneinen, die die Auffassung der Kläger ohnehin anerkennen, ist doch diesen gegenüber das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen des festzustellenden Rechtsverhältnisses gar nicht strittig. Die nicht beteiligten Gesellschafter sind nicht als notwendige Streitgenossen des Feststellungsverfahrens in dieses zwingend einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108412Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0050OB00501_9600000_002