Norm
BZG §2Rechtssatz
Die Beschränkung der Erwerbsausübung an Sonntagen und Feiertagen soll die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe sichern. Daß ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe nicht verneint werden kann, ist offenkundig. Ebensowenig kann bezweifelt werden, daß die Beschränkung der Betriebszeiten ein taugliches Mittel ist, dieses Ziel zu erreichen. Nicht nur für eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Rechtes auf Erwerbsfreiheit, sondern auch für eine Verletzung des Gleichheitsgebotes findet sich hier kein Anhaltspunkt. Der Gleichheitssatz gestattet dem Gesetzgeber sachlich gerechtfertigte Differenzierungen. Die Unterschiede zwischen der Vermittlungstätigkeit eines Immobilienmaklers und den Bemühungen eines Privaten, für seine Liegenschaft einen Käufer oder Bestandnehmer zu finden, sind so gravierend, daß die sachliche Rechtfertigung einer Regelung, die nur die Ausübung der gewerblichen Vermittlungstätigkeit zeitlich beschränkt, auf der Hand liegt. Das Rekursgericht hat es daher zu Recht abgelehnt, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108493Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00263_97Y0000_001