RS OGH 1997/9/23 4Ob184/97f, 4Ob250/99i, 4Ob11/00x, 6Ob139/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1997
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Norm

MedienG §7b

Rechtssatz

Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des § 7b MedG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, daß jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach § 7b MedG besteht daher unabhängig vom späteren Ausgang des gegen den Angeschuldigten geführten Strafverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 184/97f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 184/97f
    Veröff: SZ 70/183
  • 4 Ob 250/99i
    Entscheidungstext OGH 19.10.1999 4 Ob 250/99i
    Vgl auch
  • 4 Ob 11/00x
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 11/00x
    Auch; nur: Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des § 7b MedG. (T1)
  • 6 Ob 139/18m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 139/18m
    Beisatz: Der Schutz des Betroffenen endet allerdings mit dessen rechtskräftiger Verurteilung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108483

Im RIS seit

23.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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