Norm
MedienG §7bRechtssatz
Für die Verletzung der Unschuldsvermutung in einem Medium gilt aber seit 1.Juli 1993 die Vorschrift des § 7b MedG. Hat ein Medienunternehmer die Unschuldsvermutung verletzt, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß seine Behauptungen wahr seien; die Rechtswidrigkeit des Verhaltens liegt darin, daß jemand vor rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung in einem Medium als schuldig hingestellt wurde. Der Entschädigungsanspruch nach § 7b MedG besteht daher unabhängig vom späteren Ausgang des gegen den Angeschuldigten geführten Strafverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108483Im RIS seit
23.10.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018