Norm
ZPO §502 Abs1 HIII5Rechtssatz
Ob bei den hier festgestellten Umständen auch eine andere Lösung der Frage, ob der Beklagte im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108494Im RIS seit
23.10.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015