Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Daß zwischen den Streitteilen nicht ausdrücklich die Rückstellung eines lebenden Unternehmens bedungen war, spricht nicht gegen die Annahme eines Pachtvertrages, mag das auch sonst für die rechtliche Einstufung des Bestandvertrages über einen erst zu gründenden Betrieb wesentlich sein. Im Falle eines Einkaufszentrums bleibt dieses selbst bei Beendigung eines Bestandverhältnisses als Unternehmen bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108391Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00249_97I0000_001