Norm
IPRG §48Rechtssatz
Bei der Beurteilung grenzüberschreitender Werbung ist demnach für jedes betroffene Land an Hand des in diesem Land geltenden Wettbewerbsrechtes die Unlauterkeit jeweils gesondert zu prüfen; rechtlich darf jeweils nur derjenige Teil der Wettbewerbshandlung untersagt werden, der auf den Markt des betreffenden Landes einwirkt, dessen Wettbewerbsrecht angewendet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108398Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00251_97H0000_001