Norm
PatG 1970 §150Rechtssatz
Nach deutschem Recht kann der Verletzte eine angemessene Lizenzgebühr entweder aus dem Titel des Schadenersatzes oder nach Bereicherungsrecht verlangen. Der Verletzte wird so gestellt, wie er stünde, wäre der Patentverletzer gesetzmäßig vorgegangen. Der Patentverletzer hätte die Erlaubnis des Schutzrechtsinhabers einholen müssen, die dieser, wie üblich, nur gegen Zahlung eines Entgelts - einer Lizenzgebühr - erteilt hätte. Der Verletzer wird so behandelt, als ob er Lizenzgebühr hätte zahlen müssen, die durch seinen rechtswidrigen Eingriff dem Verletzten entgangen ist. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob der Verletzte überhaupt zur Lizenzierung bereit gewesen wäre (s Benkard aaO § 139 dPatG Rz 63f mwN). Nach österreichischem Recht kann nichts anderes gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108479Im RIS seit
23.10.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015