Norm
ABGB §1270Rechtssatz
Die Unklagbarkeit von Spielschulden und Wettschulden ist von Amts wegen wahrzunehmen. Ein Verzicht auf die Einwendung der Unklagbarkeit ist unbeachtlich, weil es sich bei einem solchen Verzicht um eine rechtsunwirksame Substitution der Klagbarkeitsvoraussetzungen handelt (10 Ob 504/95).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108424Dokumentnummer
JJR_19970924_OGH0002_0050OB02201_96D0000_002