Norm
ABGB §1271Rechtssatz
§ 1274 ABGB ist auf Buchmacherwetten, auch wenn sie im Rahmen eines von der Landesregierung bewilligten Unternehmens abgeschlossen werden, nicht anwendbar. Der Wettgewinn ist unklagbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108423Im RIS seit
24.10.1997Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015