Norm
StPO §498 Abs3Rechtssatz
Eine mit einem Rechtsmittel verbundene Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht, wenn das Rechtsmittel, mit dessen Ausführung sie verbunden ist, rechtzeitig eingebracht wurde. Eine solche Beschwerde muss daher nicht (gesondert) angemeldet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108552Im RIS seit
25.10.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014