Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die amtliche Tätigkeit eines Beamten, der in unmittelbarer Erfüllung sicherheitsbehördlicher Vollziehungsaufgaben (im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze) mit Organstrafverfügung Geldstrafen einhebt, beginnt mit der jeweiligen Entschlussfassung zur Ausstellung des Organstrafmandates und endet mit der die Effektuierung des Vollziehungszieles erst sicherstellenden vorschriftsgemäßen Abführung der eingenommenen Strafgelder. Die vom Beschwerdeführer schon zu Beginn der Amtshandlungen ins Auge gefasste Aneignung der eingenommenen Strafgelder im Zusammenhang mit der späteren Umsetzung dieses Vorhabens betrifft insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108404Im RIS seit
25.10.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018