RS OGH 1997/9/25 15Os116/97, 17Os2/13t, 17Os8/13z, 17Os9/18d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Norm

StGB §302 Abs1

Rechtssatz

Die amtliche Tätigkeit eines Beamten, der in unmittelbarer Erfüllung sicherheitsbehördlicher Vollziehungsaufgaben (im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze) mit Organstrafverfügung Geldstrafen einhebt, beginnt mit der jeweiligen Entschlussfassung zur Ausstellung des Organstrafmandates und endet mit der die Effektuierung des Vollziehungszieles erst sicherstellenden vorschriftsgemäßen Abführung der eingenommenen Strafgelder. Die vom Beschwerdeführer schon zu Beginn der Amtshandlungen ins Auge gefasste Aneignung der eingenommenen Strafgelder im Zusammenhang mit der späteren Umsetzung dieses Vorhabens betrifft insgesamt ein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 116/97
    Entscheidungstext OGH 25.09.1997 15 Os 116/97
  • 17 Os 2/13t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 2/13t
    Vgl aber; Beisatz: Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht. (T1)
    Bem: RS0128503. (T2)
  • 17 Os 8/13z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 17 Os 8/13z
    Vgl auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Ausstellung einer Organstrafverfügung (§ 50 VstG) ist Ausübung hoheitlicher Befugnis. Missbräuchliche Ausübung dieser Befugnis kann zur Schädigung des Staates an einem konkreten Strafverfolgungsrecht führen. (T3)
  • 17 Os 9/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108404

Im RIS seit

25.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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