Norm
StGB §131Rechtssatz
Auf frischer Tat betreten ist der Dieb auch dann, wenn ihn das Opfer unmittelbar nach Ansichnahme der Beute am Tatort festhält, obwohl es nicht sicher weiß, daß er das Beutestück bei sich hat, ihn also noch nicht als Dieb erkannt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108604Dokumentnummer
JJR_19970925_OGH0002_0150OS00133_9700000_001