RS OGH 1997/9/30 5Ob366/97b

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

GBG §136
LiegTeilG §28

Rechtssatz

Das in § 28 LiegTeilG vorgesehene Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen. Ein Antragsrecht und damit eine Beteiligtenstellung von Personen, die ein Interesse daran haben, daß das Grundbuch die Rechtslage richtig und vollständig wiedergibt, sieht diese Gesetzesbestimmung nicht vor. Die Fälle eines subjektiven Rechts auf Berichtigung des Grundbuchs sind allein in § 136 GBG erfaßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108661

Dokumentnummer

JJR_19970930_OGH0002_0050OB00366_97B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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