- 10 ObS 275/97g
- 9 ObA 424/97m
Auch; nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag weder dessen Befangenheit noch auch etwa die Zweckmäßigkeit einer Delegierung zu begründen. (T1)
- 7 Ob 24/98z
Vgl
- 7 Ob 121/98i
Vgl auch; Beisatz: Begründen jedoch Richter ihre Befangenheitserklärung mit dem kollegialen Verhältnis zum beklagten Kollegen, so stellt sich die Sachlage anders dar, weil im allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen ist, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt. (T2)
- 6 Ob 268/98z
- 3 N 3/99
Entscheidungstext OGH 28.04.1999 3 N 3/99
- 8 N 15/99
nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag dessen Befangenheit nicht zu begründen, weil der Gesetzgeber selbst im
§ 23 JN die Entscheidungspflicht des Gerichtshofes, welchem der abgelehnte Richter angehört, normiert und damit das Vorliegen eines kollegialen Verhältnisses nicht als entscheidungshindernd ansieht. (T3)
- 8 N 16/99
nur T3
- 4 Ob 328/00i
Auch
- 1 Nc 68/04x
Vgl auch; Beisatz: Dies muss auch für ein Verwandtschaftsverhältnis gelten, das nicht so eng ist, dass der überprüfende Richter selbst Bedenken dagegen hat, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können. Ebenso wie die Freundschaft zu einem Richter unterer Instanz regelmäßig keinen objektiven Anlass zur Annahme einer Voreingenommenheit bietet, weil es für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht von Bedeutung ist, von wem die zu überprüfende Entscheidung stammt, geht es auch trotz eines Verwandtschaftsverhältnisses ausschließlich um den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. (T4)
Beisatz: Hier: Neffe war Mitglied des Berufungssenates. (T5)
- 10 Ob 38/05v
Vgl auch; Beisatz: Berufliche Kontakte von Richtern begründen für sich allein noch keine Befangenheit. (T6)
- 8 Ob 162/06s
Auch; Beis wie T6
- 7 Ob 252/07w
Beisatz: Grundsätzlich vermag das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses der Richter des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein deren Befangenheit nicht zu begründen. (T7)
- 1 Ob 222/07i
- 1 Nc 17/08b
Entscheidungstext OGH 28.03.2008 1 Nc 17/08b
- 17 Ob 30/08y
Vgl aber; Beisatz: Zwar begründen berufliche Kontakte oder das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses zu einem abgelehnten Richter keine Befangenheit; anders als Richter haben aber der abgelehnte Patentanwalt als Laienrichter und seine Kanzleipartner regelmäßig gemeinsame wirtschaftliche Interessen. (T8)
- 3 Ob 181/08a
- 8 Ob 87/09s
nur T3; Beis wie T7
- 9 Nc 12/09b
Entscheidungstext OGH 20.07.2009 9 Nc 12/09b
Auch; nur T3
- 6 Nc 18/09p
Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Nc 18/09p
Vgl; nur T3
- 1 Nc 74/09m
Auch; Beis wie T7
- 7 Nc 10/10w
Auch
- 4 Ob 143/10y
Auch; Veröff: SZ 2011/1
- 9 Nc 17/12t
Entscheidungstext OGH 23.05.2012 9 Nc 17/12t
Vgl auch
- 9 Nc 19/12m
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Nc 19/12m
Vgl auch; Beis wie T4
- 9 Nc 39/12b
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 39/12b
Vgl auch; Auch Beis wie T2
- 9 Nc 40/12z
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Nc 40/12z
Vgl auch; Beisatz: Regelmäßig kann alleine in dem oft aufgrund der gemeinsamen Aus? und oft auch Fortbildung bestehenden freundschaftlich kollegialen Kontakt zwischen Richtern und Privatgutachten erstattenden Universitätsprofessoren kein Befangenheitsgrund gesehen werden, außer der Richter erklärt sich selbst für befangen. (T9)
- 1 Ob 196/14a
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 196/14a
Auch
- 8 Ob 115/14s
Entscheidungstext OGH 30.10.2014 8 Ob 115/14s
- 2 Ob 193/15v
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 193/15v
Auch
- 1 Nc 40/16x
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Nc 40/16x
- 2 Ob 208/16a
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 208/16a
Auch; nur: Das Bestehen eines kollegialen Verhältnisses des zur Entscheidung berufenen Gerichtshofes zu einem abgelehnten Richterkollegen allein vermag dessen Befangenheit nicht zu begründen. (T10);
Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt nur für Richter, die – im Sinn subjektiver Befangenheit – Zweifel an ihrer Fähigkeit zu einer unbefangenen Entscheidung geäußert haben. Aus dem bloßen Hinweis auf Umstände, die den Anschein ihrer Befangenheit begründen könnten, ist jedoch nicht abzuleiten, dass sie sich tatsächlich als befangen ansahen. (T11)
- 4 Ob 94/18d
Auch
- 6 Ob 155/18i
Auch; Beis wie T7
- 6 Nc 29/19w
Vgl aber; Beisatz: Hier: Auch bei der Bekanntgabe einer subjektiven Befangenheit aufgrund eines kollegialen Verhältnisses hat der Befangenheitssenat eine Prüfung dahin vorzunehmen, ob die in der Befangenheitsanzeige geltend gemachten Umstände ihrer Natur nach überhaupt geeignet sind, Befangenheit zu begründen. Einem Richter muss ? selbst wenn er seine Befangenheit angezeigt hat ? zugesonnen werden, dass er in einem Masseverfahren in der Lage ist, trotzdem eine objektive und von unsachlichen Überlegungen freie Entscheidung zu treffen. (T12)