Norm
GBG §136Rechtssatz
Für Personen, die zwar an der Ausübung des amtwegigen Verbücherungszwangs nach § 28 LiegTeilG interessiert sind, aber keinen Berichtigungsanspruch iSd § 136 GBG geltend machen können, kommt kein Rekursrecht in Betracht, wenn das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 28 LiegTeilG ablehnt oder ein solches Verfahren einstellt. Angefochten werden kann in einem Verfahren nach § 28 LiegTeilG überhaupt nur der bei sonstigem Zwang erteilte Auftrag zur Herstellung der Grundbuchsordnung, und zwar von der Person, gegen die sich die Zwangsmaßnahme richtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108662Dokumentnummer
JJR_19970930_OGH0002_0050OB00366_97B0000_002