Norm
BBG 1992 §1Rechtssatz
Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied (hier: Österreichische Bundesbahnen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108807Im RIS seit
30.10.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018