Norm
StPO §120 ARechtssatz
Ist im Falle der geltend gemachten (angeblichen) Parteilichkeit eines Sachverständigen bei Erfüllung der ihm durch die gerichtliche Bestellung übertragenen Aufgaben ein denkmöglicher Freiraum, in welchem sich diese zum Nachteil des Beschwerdeführers hätte auswirken können, nach den verfahrensaktuellen Rahmenbedingungen nicht von selbst einsichtig, bedarf der Antrag auf Expertenenthebung zur Überprüfung seiner Berechtigung der Anführung besonderer Gründe, aus denen dennoch eine nicht ausschließlich sachlich orientierte Gutachtenserstellung zu besorgen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108777Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009